Kfz-Zulassungsbehörde

Die Zulassungsbehörde Bielefeld hat die Privatkundenbedienung vollständig auf Terminvereinbarungen umgestellt. Lediglich die Anliegen wie:

  • Adress- und Namensänderungen innerhalb Bielefelds,
  • Außerbetriebsetzungen von Kraftfahrzeugen sowie
  • die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen
  • Kennzeichen verloren/gestohlen und
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren

sind ohne vorherige Terminvereinbarung möglich.

Händler*innen und Zulassungsdienste haben die Möglichkeit, morgens zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr eine Händlertasche in der Zulassungsbehörde abzugeben.

Ab sofort stehen weitere Vorgänge über das Online-Portal der Kfz-Zulassungsbehörde zur Verfügung. Wichtige Voraussetzungen sind unter anderem, dass ein neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät für den Computer oder ein Smartphone, jeweils mit installierter kostenloser  "AusweisApp2” vorliegen. Die jeweiligen Sicherheitscodes sind erst freizulegen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. 

Über die Seite Internetbasierte Fahrzeugzulassung gelangen Sie zu den Online-Vorgängen und erhalten dabei alle weiteren Voraussetzungen und Informationen.

Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich über die zentrale Telefonnummer 51-0 der Stadtverwaltung Bielefeld zu erreichen. Dabei fallen keine erhöhten Telefontarife an, wie das städtische Ordnungsamt betont. Damit distanziert sich die Behörde von einem Eintrag im aktuellen Telefonbuch unter „Straßenverkehrsamtauskunft An-, Ab-, und Ummeldeformalitäten Anmeldeservice...“, der zurzeit bei den Kunden der Zulassungsstelle für Ärger sorgt. Darin wird auf eine Telefonnummer verwiesen, die bei Anruf 1,99 Euro pro Minute kostet.

WICHTIG: Aufgrund der SEPA-Umstellung müssen ab dem 30. Januar 2014 SEPA-Lastschriftmandate vorgelegt werden. Wenn die Steuer nicht vom Konto des*der Fahrzeughalter*in abgebucht werden soll, muss das SEPA-Lastschriftmandat von dem*der Kontoinhaber*in und von dem*der Halter*in unterzeichnet sein. Andernfalls muss die Zulassung verweigert werden.

Sofern der*die zukünftige Halter*in nicht persönlich vorspricht, wird eine Vollmacht benötigt. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können.