Barrierefreies Bauen

Barrierefreiheit ist für die Inklusion beeinträchtigter Menschen unentbehrlich. Barrierefreiheit schafft in der Gesellschaft teilhabe und Chancengleichheit.

Sie verhilft Menschen zu einem selbstbestimmten Leben und ist deshalb aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken.

§ 49 der BauO NRW trifft Regelungen und Anforderungen welche Gebäude oder Nutzungen von Gebäuden barrierefrei sein müssen.

Hinweis: Regelungen zu Aufzügen und Treppenlifte treffen die §§ 6 (9) BauO NRW (Abstandsflächen, Aufzüge) und § 39 BauO NRW (Aufzüge)

Bei Neubau, Umbau und Änderung von Gebäuden gilt:

  • In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.
  • Öffentlich zugängliche Gebäude müssen barrierefrei gestaltet werden, wenn sie neugebaut oder umgebaut werden oder sich ihre Nutzung ändert (Bauordnung NRW § 49).

Bestandschutz:
Bestehende Gebäude genießen nach den gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung NRW Bestandsschutz. Bestehende Gebäude müssen demnach nicht an die Anforderungen der Barrierefreiheit angepasst werden. Der Bestandsschutz besteht, solange an den Gebäuden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden oder sich die Nutzung nicht ändert.

Ob eine wesentliche Änderung bei bestehenden Gebäuden vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW A4, Anlagen 4.2/1; 4.2/2; 4.2/3) enthält neben anderen Vorschriften auch die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit von Wohnungen und öffentlich zugänglichen Gebäuden.
www.recht.nrw.de
Bitte wenden Sie sich vor geplanten baulichen Änderungen an die Bauberatung der Stadt Bielefeld.