Abbrüche/Beseitigungen baulicher Anlagen und Gebäude

Nach den Vorgaben der BauO NRW (in der aktualisierten Fassung vom 01.01.24) sind Abbrüche und bauliche Beseitigungen zum größten Teil nur anzeigepflichtig oder auch verfahrensfrei! 
 
Anzeigepflichtig sind Beseitigungen gem. §62 Abs. 3 BauO NRW 2018, von:

  • Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 4 und 5

Diese Beseitigungen sind der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordruckes und Vorlage eines Flurkartenauszuges sowie des Erhebungsbogens für Baustatistik einen Monat zuvor in Textform anzuzeigen.

Bei nicht freistehenden Gebäuden, die abgebrochen werden sollen, muss durch einen Bauvorlageberechtigen beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner/in zu überwachen. Dieses gilt nicht soweit an verfahrensfrei Gebäude angebaut ist.

Verfahrensfrei und nicht anzeigepflichtig sind gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 Beseitigungen, von:

  • Genehmigungsfreie Anlagen (z. B. Gebäude bis 75 m³ umbauter Raum oder Garagen bis 30 qm Grundfläche)
  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3
  • Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben/Beseitigungsmaßnahmen zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere Umweltrechte, wie Abfallrecht, Wasserrecht, Artenschutzrecht und Immissionsschutz oder dem Denkmalschutz.

Der/die Bauherr/in kann beantragen, das für verfahrensfrei Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Hinweis: Der teilweise Abbruch ist als Änderung eines Gebäudes genehmigungspflichtig, d. h. hierfür ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.