Grabmal und Einfassung

Grabmal

Sichtbarer Ausdruck des Totengedenkens ist das Grabmal, da es die Grabstätte kennzeichnet und die Erinnerung an die Verstorbenen wachhält. Grundsätzlich kann fast auf jeder Grabstätte (ausgenommen Anonyme Bestattung, Aschestreu/ Aschegrabfeld) ein stehendes und/ oder liegendes Grabmal aufgestellt werden. Bei Urnenstelen können die Verschlussplatten beschriftet werden und so die Funktion eines Grabmals übernehmen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass vor der Aufstellung oder Beschriftung ein schriftlicher Grabmalantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen ist. Das entsprechende Formular erhalten Sie direkt bei der Friedhofsverwaltung oder im Internet. Ortsansässige Steinmetze haben in der Regel ebenfalls Antragsformulare vorrätig.

Als Verantwortlicher für die Grabstätte sind Sie auch für die Unterhaltung des Grabmales, besonders für seine Standsicherheit, zuständig. Um Unfällen durch lose Grabmale vorzubeugen, führt die Friedhofsverwaltung regelmäßige Kontrollen der Grabsteine durch. Falls Ihr Stein beanstandet wird, lassen Sie ihn bitte umgehend von einem Steinmetzfachbetrieb wieder befestigen.

Näher gehende Informationen zum Thema Gestaltung, Beantragung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen können Sie bei uns in der Friedhofsverwaltung erfragen oder lesen Sie alles Wichtige in der Friedhofssatzung (§ 19 ff) nach.

Einfassung

Mit Ausnahme des Sennefriedhofs und des Waldfriedhofs in Sennestadt können Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten sowie Urnen- und Urnenwahlgrabstätten mit Grabkanten eingefasst werden, diese dürfen aber nicht aus Metall, Glas oder Kunststoff bestehen.

Bitte beachten Sie, dass auch für die Errichtung von Grabkanten ein Antrag gestellt werden muss.

Nähergehende Informationen zum Thema Gestaltung, Beantragung, Unterhaltung und Entfernung von Grabkanten können Sie bei uns in der Friedhofsverwaltung erfragen oder lesen Sie alles Wichtige in der Friedhofssatzung (§ 19 ff) nach.