Bauen und Baumschutz

Auf Baustellen und bei Leitungsverlegungen sind besondere Maßnahmen erforderlich, um die geschützten Bäume gesund und vital zu erhalten. Der geeignete Zeitpunkt, um sich Gedanken zu Baumschutzmaßnahmen zu machen, ist die Planungsphase, egal, ob bei Neubau, Anbau oder der Neuerrichtung von Stellplätzen. Planung und Bauausführung sollten stets darauf ausgerichtet werden, den vorhandenen Baumbestand weit möglichst zu schonen bzw. zu erhalten.

Nachteilig auf die Baumgesundheit wirken sich Abgrabungen im Wurzelraum, Verdichtung oder Auftrag von Boden oder das Aufstellen von Maschinen bzw. das Lagern von Gerätschaften und Materialen im Kronen- bzw. Wurzelbereich eines Gehölzes aus. Aber auch das Abschneiden von Ästen oder eine Veränderung des Grundwasserspiegels haben unmittelbar Auswirkung auf die Vitalität des Baumes. Zudem können Schäden an Wurzeln oder dem Stamm langfristig zu einer Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit führen, weshalb häufig Bäume einige Jahre nach einer Baummaßnahme gefällt werden müssen.

    Baugenehmigung

    Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung eine Baugenehmigung beantragt bzw. eine Bauvoranfrage gestellt, so sind im Lageplan (§ 3 BauPrüfVO) die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Ebenfalls in den Lageplan einzutragen sind geschützte Bäume in unmittelbarer Nachbarschaft auf direkt angrenzenden Grundstücken zum Baugrundstück, unabhängig davon, ob sie sich auf Privatgrundstücken oder im öffentlichen Raum befinden.

    Zeichnet sich ab, dass bei der Verwirklichung des Bauvorhabens nach §§ 64 und 65 Bauordnung NRW (BauO NR) geschützte Bäume entfernt oder bspw. durch einen Kronenschnitt verändert werden, oder besteht sogar die Gefahr, dass Bäume zerstört oder geschädigt werden, so ist dem Bauantrag zusätzlich ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß Baumschutzsatzung beizufügen. Sie finden das Online-Antragsformular im Serviceportal unter dem Stichwort "Baumschutzsatzung". Sind keine Bäume von der Baumaßnahme betroffen, ist es auskömmlich, dass Sie dies mittels nachfolgender Erklärung bestätigen.

    Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt. Während der Bauphase sind mögliche Auflagen aus der Baugenehmigung zu beachten.

    Bei verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 62 BauO NRW bzw. bei Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW stellen Sie den Antrag für eine Ausnahme / Befreiung von der Baumschutzsatzung bitte direkt beim Umweltamt.

    Bereits mit geringen Mitteln lässt sich viel in Sachen Baumschutz viel erreichen:

    Baumschutz

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Schutz von Stamm und Krone

    Schäden am der Baumrinde sind grundsätzlich zu vermeiden. Dem Baum können durch Anfahrschäden von Baumaschinen oder Fahrzeugen, aber auch durch das Anlehnen von Fahrrädern o.ä., Schäden zugeführt werden, durch die Pilze und Bakterien in den Baum eindringen und diesen schädigen können. Deshalb sollte der Traufbereich + 1,5 m freigehalten werden.

    Gut zu wissen: Die Fläche der Kronentraufe kann man ermitteln, indem man die Baumkronen-Außenseiten senkrecht +1,5 m nach unten verlängert.

    Ein einfaches Einzäunen dieses Bereichs (Bauzaun, Schutzzaun) stellt einen effektiven Baumschutz dar, der nicht nur den Stamm, sondern auch den Wurzelbereich gut schützt. Mögliche Alternativen, bspw. wenn die Verhältnisse beengt sind, sind Pfähle oder Poller bzw. ein Stammschutz aus Holzbohlen.

    Sind durch den Baukörper selbst oder durch Baumaschinen unvermeidbare Schäden im Kronenbereich des Baumes zu erwarten, kann ein Anheben des Lichtraumprofils bzw. ein Einkürzen von einzelnen Kronenteilen erforderlich werden. Hierfür bedarf es jedoch der vorherigen Genehmigung durch das Umweltamt.

    Wurzelschutzmaßnahmen

    Selbstverständlich sollte sein, dass der Wurzelbereich nicht befahren und dort keine Baumaterialien, Baucontainer oder ähnliches aufgestellt werden. Bei unvermeidbaren Aktivitäten kann hier eine bodendruckmindernde Auflage helfen.

    Ebenso ist sicherzustellen, dass im Wurzelbereich des Baumes kein Öl, Farben, Zement oder sonstige Chemikalien gelagert oder ausgeschüttet werden. Zudem sollte kein Boden ab- oder aufgetragen wird, da dadurch der Wasser- und Lufthaushalt des Baumes beeinträchtigt wird.

    Sind Abgrabungen im Wurzelbereich unvermeidbar, kann ein Wurzelvorhang als Schutzmaßnahme zur Vorsorge eingebaut werden. Dieser verhindert das Austrocknen, Beschädigen und Absterben der zu erhaltenden Wurzeln und fördert die Neubildung von Wurzeln.

    Weitere Infos

    Flyer "Baumschutz auf Baustellen"

    DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen

    RASP-L 4 - Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen

    FLL Shop ZTV-Baumpflege – Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, 2017 (Broschüre)

    Merkblatt Architekten