Solaranlagen/PV-Anlagen

Was muss ich bei der Planung und Errichtung meiner Solar-bzw. PV-Anlage baurechtlich beachten?

 

Benötige ich eine Baugenehmigung?

Gem. § 62 (1) Nr. 3 BauO NRW 2018 sind verfahrensfrei

  1. Solaranlagen in, an, und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder äußere Gestaltung des Gebäudes.
  2. Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m.

Zulässigkeit

Auch wenn Ihre geplante Maßnahme verfahrensfrei sein sollte, so können sich durch die planungsrechtlichen Vorgaben oder andere Nebenrechte, Einschränkungen oder gar die Unzulässigkeit ergeben. Bitte informieren Sie sich vor dem Erwerb und der Errichtung ihrer Anlage bei der Bauberatung der Stadt Bielefeld.

Grenzabstände

Solaranlagen sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsfläche, zulässig, wenn sie:

  1. an und auf Gartenhütten/Abstellräumen ohne Aufenthaltsräume bis max. 30 m³ Rauminhalt sowie Garagen einschl. Abstellräumen errichtet werden sowie
  2. gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu max.3m.

Die Gesamtlänge der Bebauung darf je Nachbargrenze max. 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

Bei bestehenden Gebäuden bleiben Solaranlagen bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie

  1. eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und
  2. mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben

Brandschutz

Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen

  1. mindestens 1,25 m entfernt sein
      1. Photovoltaikanlagen aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese, mindestens 0,30 m über die Bedachung geführten, Wände gegen Brandübertragung geschützt sind
  2. mindestens 0,50 m entfernt sein
    a. Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
    b. Solarthermieanlagen

Wichtiger Hinweis

Das Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Erlass vom 16.12.2022 die Möglichkeit eröffnet, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 (freistehende Einfamilienhäuser, Doppel- oder Reihenhäuser mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten) von den zuvor genannten Abständen abzuweichen, wenn die PV-Anlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

Für den „Antrag auf Abweichung“ reichen Sie bitte folgende Unterlagen 2-fach in Papierform bei uns ein:

  • Antragsformular mit Begründung (1-fach)
  • Bemaßter Lageplan im Maßstab 1:500, hier Lage und Abmessung der PV-Anlage
  • Ansichten im Maßstab 1:100, hier Lage und Abmessung der PV-Anlage
  • Nachweis darüber, dass die PV-Anlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht

 

Statik/Entwässerung

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung auch die Statik Ihres Gebäudes sowie die Entwässerung des anfallenden Regenwassers.

Fragen Sie im Zweifel einmal mehr die Kolleg*innen der Bauberatung der Stadt Bielefeld!

Hilfreiche Tipps oder eventuelle Fördermöglichkeiten bietet das Umweltamt der Stadt Bielefeld unter diesem Link: 10 Schritte zur eigenen Solaranlage