Wichtige Informationen zum Bildungsscheck NRW
Neue Auflage: Bildungsscheck 2.0 gestartet
Februar 2026
In einer digitalen und sich stetig wandelnden Arbeitswelt ist berufliche Weiterbildung Ihr Schlüssel zum Erfolg. Neue Kompetenzen und Wissen fördern Ihre persönliche Entwicklung und eröffnen Ihnen Möglichkeiten, Ihren beruflichen Werdegang erfolgreich zu gestalten.
Nutzen Sie hierfür den Bildungsscheck 2.0 als Unterstützung:
- Es besteht nur noch der individuelle Zugang, um einen Bildungsscheck 2.0 beantragen zu können. Somit können nur Einzelpersonen einen BS 2.0 beantragen und es gibt kein betriebliches Förderprogramm mehr.
- Die Beantragung des BS 2.0 erfolgt über das ESF-Online-Portal, welches Sie unter folgendem Link finden: https://esf-online.nrw
- Die Beratungsstruktur mit Beratungsstellen gibt es nicht mehr. Der BS 2.0 wird ohne Beratung ausgegeben. Optional gibt es ein Servicetelefon der G.I.B. und eine E-Mailadresse. Diese stehen Bürger*innen zur Verfügung, die Unterstützung bei der Antragstellung, insbesondere im „Handling“ des Antragsportals benötigen oder bei denen es sich um einen besonders komplexen Fall im Hinblick auf die Förderfähigkeit handelt.
- Servicetelefon: 02041 767 555
- E-Mail: bildungsscheck [ät] gib.nrw.de (bildungsscheck[at]gib[dot]nrw[dot]de)
- Servicezeiten: mo-do 8-16 Uhr und fr 8-14 Uhr
Kriterien der Förderung
- Förderfähig sind Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 50.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren maximal 100.000 Euro).
- Die Antragstellung kann 1x pro Kalenderjahr erfolgen.
- Die Förderung beträgt 50 Prozent der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildung, bis maximal 500 Euro.
- Gefördert werden Ausgaben für die berufsbezogene Weiterbildung von Einzelpersonen, die der beruflichen Kompetenzentwicklung dienen. Ein beruflicher Zusammenhang ist i. d. R. gegeben, wenn die geplante Weiterbildung im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit des Teilnehmenden steht.
- Einkommenssteuerbescheid: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Nachweis nicht älter als zwei Jahre sein (Datum des Dokuments).
- Teilnahmebestätigung (zu verwendender Vordruck wird bei Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt)
- Rechnung des Weiterbildungsanbieters
Erforderliche Nachweise für die Antragstellung
Die Rolle der Weiterbildungsanbieter*innen: Weiterbildungsanbieter*innen haben keinerlei Aufgaben. Sie müssen lediglich eine Teilnahmebescheinigung ausfüllen und unterzeichnen. Diese Teilnahmebescheinigung steht als blanko-Datei im Antragsportal zur Verfügung und wird durch die antragstellende Person selbst zur Weiterbildung mitgebracht. Anbei finden Sie die blanko-Version der Teilnahmebescheinigung, damit Sie sich diese ansehen können.
Mehr Informationen: