FAQ
Hier finden Sie eine Auswahl der am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen? Kontaktieren Sie uns.
Allgemeine Fragen zu den Tätigkeiten der Wahlhelfenden
Sie haben erfahrene Wahlhelfer*innen an Ihrer Seite, sodass Sie nicht auf sich allein gestellt sind. Nutzen Sie die zur Verfügung gestellten Vorabinformationen (Heft „Mein Wahleinsatz“, Schulung und Informationen hier auf der Website). Bei Fragen können Sie sich jederzeit an das Wahlteam wenden.
Als Wahlhelfer*in sorgen Sie für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl in Ihrem Stimmbezirk. Zu Ihren Aufgaben gehören u.a. die Überprüfung der Wahlberechtigung, die Ausgabe der Stimmzettel, die Kontrolle der Wahlkabinen und Wahlurnen sowie die Auszählung der Stimmen nachdem Ende der Wahlzeit.
Sie sind mitverantwortlich für den ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Wahl. Dazu gehört auch, dass die Wahl geheim und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
Ihr Wahltag beginnt in der Regel um 7.30 Uhr und endet nach der Auszählung der Stimmen. Während des Wahltages kann der Wahlvorstand in zwei Schichten eingeteilt werden, sodass Sie die nicht die gesamte Wahlzeit anwesend sein müssen. Zur Auszählung der Stimmen ab 18 Uhr müssen alle Wahlhelfer*innen anwesend sein.
Für Wahlvorsteher*innen, Schriftführer*innen und deren Stellvertreter*innen gibt es Präsenzschulungen, in der Ihnen alle wichtigen Abläufe und Ihre Aufgaben detailliert erklärt werden. Das Schulungsteam steht Ihnen dort ebenfalls für Fragen zur Verfügung. Mit Ihrer Einberufung erhalten Sie ein Aktenzeichen um online (Verlinkung) Ihren Schulungstermin buchen zu können.
Das Einberufungsschreiben gilt als Ticket, sowohl am Wahlsonntag als auch an Ihrem Schulungstag den ÖPNV innerhalb Bielefelds kostenlos nutzen zu können. Gültig auf allen Bus- und StadtBahnlinien sowie den Schienenstrecken der Westfalenbahn, eurobahn, NordWestBahn und Regionalbahn Westfalen im Stadtgebiet von Bielefeld; Preisstufe BI.AST-Taxi und die NachtBuslinien sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus gibt es hier Videos, die die Auszählung der Stimmen erklären.
Im Wahllokal haben Sie direkten Kontakt mit den Wählenden, prüfen Wahlbenachrichtigungen und ggf. Ausweisdokumente und geben Stimmzettel aus. Bei der Briefwahl geht es vor allem um die Überprüfung und Auszählung der eingegangenen Wahlbriefe.
Als Wahlhelfer*in sind Sie zur politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.
Ja, vor dem Beginn der Wahlhandlung muss der*die Wahlvorsteher*in den Wahlvorstand zur Verschwiegenheit und zur unparteilichen Wahrnehmung des Amtes verpflichten.
Ablauf des Wahltages
Sie müssen spätestens um 07:30 Uhr im Wahllokal sein, um alles vorzubereiten. Ihr Einsatz dauert bis zur Auszählung der Stimmen am Abend, wobei ggf. Schichtwechsel möglich sind. Wenn Sie in einem Briefwahlvorstand eingesetzt sind, müssen Sie spätestens um 14:00 Uhr im Briefwahllokal sein.
Nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr beginnt die Auszählung. Alle Wahlhelfer*innen sind daran beteiligt. Zuerst wird die Anzahl der Stimmzettel gezählt, danach werden die gültigen Stimmen den Kandidaten bzw. Parteien zugeordnet.
Es gibt klare Regeln und eine strukturierte Organisation. Der*Die Wahlvorsteher*in leitet den Ablauf und überwacht, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden. Außerdem erhalten Sie die Schulungsunterlagen und Checklisten für den Wahltag.
Bei Fragen und Problemen, wie z.B. verlorene Wahlscheine oder fehlerhafte Stimmzettel, melden Sie sich bitte beim Wahlteam.
Praktische Fragen
Ihr Einsatzort wird Ihnen mit Ihrem Einberufungsschreiben vom Wahlteam mitgeteilt. Hier sehen Sie auch, ob Sie in einem Urnenwahllokal oder für die Briefwahlauszählung einberufen wurden.
Die An- und Abfahrt erfolgt privat.
Ihr Einberufungsschreiben gilt als Ticket, sowohl am Wahlsonntag als auch an Ihrem Schulungstag den ÖPNV innerhalb Bielefelds kostenlos nutzen zu können. Gültig auf allen Bus- und StadtBahnlinien sowie den Schienenstrecken der Westfalenbahn, eurobahn, NordWestBahn und Regionalbahn Westfalen im Stadtgebiet von Bielefeld; Preisstufe BI.AST-Taxi und die NachtBuslinien sind ausgeschlossen. Individuelle Fahrtkosten sind mit dem Erfrischungsgeld abgegolten.
Bringen Sie einen Ausweis und gegebenenfalls Verpflegung und Getränke für den Tag mit. Alle für die Wahl erforderlichen Materialien finden Sie im Wahlkoffer.
Die Wahlhandlung samt Auszählung der Stimmen findet ohne Unterbrechung statt. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe muss während der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr durchgängig sichergestellt sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Wahlvorstand durchgängig im Wahlraum anwesend ist. Üblicherweise teilt sich der Wahlvorstand in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln.
Wichtig ist, dass zu jeder Zeit während der Wahlzeit immer drei Wahlhelfer*innen, darunter Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bzw. deren Stellvertreter*in, sowie mindestens ein*eine Beisitzer*in, anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen. Fernen müssen zur Stimmauszählung Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in bzw. deren Stellvertreter*in, sowie mindestens drei Beisitzer*innen anwesend sein.
Rechtliche und organisatorische Fragen
Nein, das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.
Ausnahme: Stimmabgabe durch eine Hilfsperson, sofern die wahlberechtigte Person aufgrund einer Behinderung, Verletzung oder Krankheit nicht in der Lage ist selbst zu wählen. Die wahlberechtigte Person muss dennoch anwesend sein.
Der Wahlraum ist eine politisch „neutrale Zone“ und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen. Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber, etc. sind zu beseitigen. Bitte dokumentieren Sie – sofern möglich mit Fotos – wie und wo die „Wahlwerbung“ angebracht war. „Wahlwerbung“ ist in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, verboten. Darüber hinaus ist „Wahlwerbung“ vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt. Sollte Ihnen die Beseitigung der „Wahlwerbung“ nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Wahlteam auf.
Aufgrund der Verpflichtung zur geheimen Stimmabgabe ist nur die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlkabine zulässig.
Wichtige Grundlagen sind das Wahlgesetz und die Wahlordnung der jeweiligen Wahl, sowie die Datenschutzbestimmungen. Die Rechtsgrundlagen befinden sich im Wahlkoffer.
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
Falls Sie verhindert sein sollten, informieren sie bitte frühzeitig das Wahlteam, damit Ersatz organisiert werden kann.
Ja, alle Wahlhelfer*innen erhalten ein Erfrischungsgeld, das je nach Art des Einsatzes variiert.
Nein, ein rechtlicher Anspruch besteht nicht. Da Sie allerdings nach Berufung zur Amtsausübung als Wahlhelfer*in verpflichtet sind, werden Sie in der Regel durch Ihren Arbeitgeber freigestellt.
Nein, da es sich um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Sozialgesetzgebung handelt.
Grundsätzlich nicht. Jede wahlberechtigte Person ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Zur Prüfung, ob eine Ausnahme von der Einberufung gemacht werden kann, muss dem Wahlteam ein wichtiger Grund genannt und schriftliche Belege zur Glaubhaftmachung eingereicht werden.
Umgang mit Wähler*innen
Freundlichkeit und Geduld sind hier entscheidend. Geben Sie einfache und klare Erklärungen und weisen Sie im Zweifelsfall auf die Regeln hin. Bei Konflikten unterstützen Sie den*die Wahlvorsteher*in.
Ja, das Wahlgeheimnis ist auch von dem/der Wähler*in zu wahren.
Hier greift der*die Wahlvorsteher*in ein, um die Ordnung zu wahren. In extremen Fällen kann die Person vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. In solchen Fällen rufen Sie zuerst im Wahlteam an. Solche Entscheidungen werden im Team getroffen und protokolliert.
Es ist hilfreich, wenn Wähler*innen die Wahlbenachrichtigung vorlegen. Sollten sie diese nicht dabei haben, keine erhalten haben oder verloren haben, kann ein Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass) zur Identifikation genutzt werden.
Geben Sie sachliche und neutrale Auskünfte. Bei spezifischen Fragen zur Wahlentscheidung selbst dürfen Sie keine Empfehlungen geben.
Die Wahllokale in Bielefeld sind in der Regel barrierefrei. Bei Bedarf können Sie die Wähler*innen unterstützen, beispielsweise durch das Bereitstellen einer Wahlassistenz oder Erklären des Wahlablaufs.
Die Wahlurne darf nicht vor Ende der Wahlhandlung geöffnet werden. Das bedeutet, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr bleibt die Wahlurne verschlossen, unabhängig davon, welches Dokument eingeworfen wurde. Die betroffene Person muss zur Auszählung – also ab 18 Uhr – erscheinen oder kann den Ausweis am nächsten Werktag beim Bürgeramt, Wahlteam, Auf der Großen Heide 11, 33609 Bielefeld abholen.
Mögliche Probleme
Bei der Briefwahl müssen die Wahlbriefe auf ihre Gültigkeit geprüft und die Stimmen anschließend ausgezählt werden. Dies erfolgt oft an einem zentralen Auszählungsort.
Nein, Sie sind nicht befugt Wahlbriefe entgegenzunehmen, da diese von Briefwahlvorständen ausgezählt werden. Wahlberechtigte Personen haben nur zwei Möglichkeiten:
- Sofern die wahlberechtigte Person in Ihrem Stimmbezirk wohnt und wahlberechtigt ist, können Sie der wahlberechtigten Person anbieten bei Ihnen an der Urnenwahl teilzunehmen. Dazu muss die Person Ihre vollständigen Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag) dem Wahlvorstand aushändigen. Der Wahlvorstand prüft nun, ob der Wahlschein im Negativverzeichnis aufgeführt ist. Ist der Wahlschein im Negativverzeichnis aufgeführt, ist der wahlberechtigten Person die Stimmabgabe zu verweigern. Ist der Wahlschein nicht im Negativverzeichnis, darf die wahlberechtigte Person wählen. Im Anschluss erhält die wahlberechtigte Person einen neuen Stimmzettel für die Urnenwahl.
- Sie weisen die wahlberechtigte Person darauf hin, dass Sie diesen Wahlbrief nicht entgegennehmen dürfen. Die wahlberechtigte Person kann stattdessen diesen Brief beim Rathaus, bei einem der Bezirksämter oder direkt beim Wahlteam einwerfen, sodass dieser dann vom entsprechenden Briefwahlvorstand ausgezählt wird.
In solchen Fällen wenden Sie sich bitte an den*die Wahlvorsteher*in oder das Wahlteam.
Eine Stimmabgabe ist ausschließlich im Wahlraum zulässig.
Die wahlberechtigte Person hat mit der Wahlbenachrichtigung den Hinweis erhalten, ob der Wahlraum barrierefrei ist. Ist ein Wahlraum als nicht barrierefrei gekennzeichnet, besteht im Vorfeld die Möglichkeit, die Übersendung von Briefwahlunterlagen oder die Ausstellung eines Wahlscheines zu beantragen. Unter Vorlage des Wahlscheins ist eine Wahl in einem beliebigen Wahlraum des gleichen Stimmbezirks möglich, sodass man dann einen barrierefreien Wahlraum auswählen kann. Im Zweifelsfall rufen Sie das Wahlteam an.
Die Wahlräume sind teilweise barrierefrei. Die wahlberechtigten Personen wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraums informiert.
In Bielefeld wird in der Regel handschriftlich gearbeitet. Die Ergebnisse werden nach der Auszählung telefonisch an die Wahlleitung übermittelt.
Dem Stimmzettel fehlt die rechte obere Ecke, damit blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte den Stimmzettel richtig herum in die Stimmzettelschablone einlegen und ihn korrekt ausfüllen können. Die entsprechenden Schablonen werden von den Blinden- und Sehbehindertenvereinen zur Verfügung gestellt.
Fragen zur Vorbereitung
Sie werden vom Wahlteam rechtzeitig per Post oder E-Mail darüber informiert, in welchem Wahllokal Sie eingesetzt werden. Sie erhalten Informationen über die Adresse und den genauen Ablauf vor Ort.
In der Regel nicht. Alles, was Sie für den Wahltag benötigen, wird Ihnen am Tag selbst bereitgestellt. Sollten spezielle Vorbereitungen nötig sein, werden Sie im Vorfeld darüber informiert.
Sie können bei der Anmeldung Wünsche äußern, beispielsweise in einem Wahllokal in Ihrer Nähe zu arbeiten. Das Wahlteam versucht, diese Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen, kann aber keine Garantie geben.
Fragen zum Ablauf bei Problemen
Richten Sie den Wahlraum her und sorgen Sie dafür, dass um 8 Uhr mit der Wahlhandlung begonnen werden kann. Sofern die gesetzliche Mindestanforderung von drei Wahlhelfer*innen, darunter mindestens ein*e Wahlvorsteher*in, ein*e Schriftführer*in oder deren Stellvertreter*in, erfüllt ist, beginnen Sie um 8 Uhr mit der Wahlhandlung. Rufen Sie umgehend beim Wahlteam an und teilen Sie mit, wenn einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes nicht erschienen sind.
Der*Die Wahlvorsteher*in kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person nicht dazu geeignet ist (z.B. wahrnehmbarer Alkoholkonsum). Sofern dadurch die Mindestanzahl an Wahlhelfer*innen unterschritten oder Unterstützung benötigt wird, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlteam auf.
- Hat eine wahlberechtigte Person die Wahlbenachrichtigung zu Hause vergessen, prüfen Sie die Identität anhand des amtlichen Ausweisdokumentes. Ist die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis zu finden und liegt kein Sperrvermerk vor, darf die Person wählen.
- Hat eine wahlberechtigte Person keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weil die Person beispielsweise neu in den Stimmbezirk zugezogen ist, muss die Person sich ebenfalls ausweisen. Neu hinzugezogene wahlberechtigte Personen finden Sie im Wählerverzeichnis nicht unter den Straßennamen, sondern in einem separaten Nachtrag am Ende des Wählerverzeichnisses. Ist die wahlberechtigte Person auch dort nicht zu finden, kontaktieren Sie bitte das Wahlteam.
Fügen Sie unter keinen Umständen Personen eigenständig hinzu.
Grundsätzlich verliert die Person das Wahlrecht nicht. Wie das Wahlrecht bei einem Umzug behalten und ausgeübt werden kann, hängt jedoch von der jeweiligen Wahl ab. Aufgrund der unterschiedlichen wahlrechtlichen Fristen für die nachträgliche Aufnahme in das Wählerverzeichnis sollte sich die betroffene wahlberechtigte Person frühestmöglich an das Wahlteam wenden. Am Wahltag selbst ist eine Änderung des Wählerverzeichnisses – zum Beispiel aufgrund eines getätigten Umzuges – nicht mehr möglich. Bei Unklarheiten wenden Sie sich am Wahltag bitte an das Wahlteam.
Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise den Stimmabgabevermerk in der falschen Zeile vorgenommen haben. Es gilt der Grundsatz, dass jede wahlberechtigte Person nur einmal zur Wahl zugelassen ist. Letztendlich entscheidet der Wahlvorstand als eigenständiges Wahlorgan in diesen Fällen. Der gesamte Wahlvorstand muss bestätigen, dass die Person noch nicht gewählt hat. Holen Sie sich außerdem eine schriftliche Erklärung von der Person ein, dass diese noch nicht gewählt hat und lassen sie infolgedessen auch zur Stimmabgabe zu. Wichtig ist hierbei, dass die wahlberechtigte Person und auch der*die Wahlvorsteher*in oder die Stellvertretung die Erklärung sowie die damit verbundene Zulassung zur Stimmabgabe unterzeichnen. Fügen Sie die unterzeichnete Erklärung der Wahlniederschrift bei.
Es liegt im Ermessen des*der Wahlvorsteher*in, ob diese Person wählen darf. Sollte allerdings keine Wahlbenachrichtigung vorliegen, muss sich die Person zwingend ausweisen können. Akzeptiert werden: Personalausweis oder Reisepass.
Im Gesetz heißt es „…auf Verlangen“. Die Entscheidung darüber trifft somit der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.
Tipp: Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass der Stimmabgabevermerk bei der richtigen Person im Wählerverzeichnis gemacht wird. Die Wahlbenachrichtigung reicht daher in der Regel als Identifikation aus, sofern der Wahlvorstand keine Zweifel äußert. Liegt keine Wahlbenachrichtigung vor, beispielsweise weil sie vom Wählenden vergessen wurde oder jemand mit Wahlschein wählen möchte, und ist die wählende Person dem Wahlvorstand nicht persönlich bekannt, muss die wählende Person sich ausweisen.
Das ist grundsätzlich nicht erlaubt, da das Wahlgeheimnis andernfalls nicht gewahrt werden würde. Eine Ausnahme stellen hilfebedürftige Personen dar, die eigenmächtig keine Kennzeichnung des Stimmzettels vornehmen können. Sie dürfen eine andere Person als Hilfsperson benennen und mit dieser zusammen in die Wahlkabine gehen. Sollte eine Hilfebedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, ist ein gemeinsamer Kabinengang zu untersagen.
Bei aggressivem Verhalten oder Störungen ist es wichtig, ruhig zu bleiben. Informieren Sie umgehend den*die Wahlvorsteher*in zur Klärung der Situation. In extremen Fällen kann die Polizei hinzugezogen werden.
Falls der Stimmzettel vor dem Einwurf in die Urne beschädigt oder versehentlich falsch angekreuzt wird, können Wähler*innen einen neuen Stimmzettel anfordern. Im Austausch gegen einen neuen Stimmzettel ist der alte Stimmzettel von der wahlberechtigten Person selbst, im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes, zu vernichten. Ein neuer Stimmzettel kann daher nur vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ausgehändigt werden.
Sollte es zu längeren Wartezeiten kommen, informieren Sie die Wartenden freundlich über den voraussichtlichen Ablauf. Gegebenenfalls können Sie zusätzliche Wahlkabinen öffnen oder die Warteschlange besser organisieren.
Prüfen Sie zunächst die weiteren Hilfsmittel im Koffer oder hier im FAQ. Fragen Sie die weiteren Mitglieder Ihres Wahlvorstandes. Sollte das Problem nicht gelöst werden können, rufen Sie das Wahlteam an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die Mitarbeiter*innen stehen Ihnen jederzeit bei Rückfragen zur Verfügung.
Fragen zur Sicherheit und zum Datenschutz
Die Wahlkabinen sind so aufgestellt, dass niemand die Wahlentscheidung einsehen kann. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass sich immer nur eine Person in der Kabine aufhält. Alle Wahlhelfer*innen sind verpflichtet, über alle Vorgänge und Informationen, die sie während der Wahl erfahren, Stillschweigen zu bewahren.
Wenn Wahlunterlagen verloren gehen, muss dies sofort dem*der Wahlvorsteher*in gemeldet werden. Es gibt klare Anweisungen, wie in solchen Fällen vorzugehen ist und in der Regel wird eine Meldung an die Wahlleitung bzw. das Wahlteam der Stadt Bielefeld gemacht.
Als Wahlhelfer*in müssen Sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Personendaten, die im Wählerverzeichnis oder auf Wahlscheinen stehen, dürfen nur für die Wahl verwendet werden. Nach dem Wahltag werden alle sensiblen Daten ordnungsgemäß verwahrt oder vernichtet.
Das Wahllokal ist während der Öffnungszeiten durchgängig durch Wahlhelfer*innen besetzt. Bei Bedarf können Sie sich an den*die Wahlvorsteher*in wenden. Im schlimmsten Fall kann der*die Wahlvorsteherin die Polizei hinzuziehen.
Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Fotos und/oder Videoaufnahmen von Personen sind nur dann erlaubt, wenn diese damit einverstanden sind. Die Wahlhandlung (in der Wahlkabine) sowie das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- In der Wahlkabine sind Fotos oder Videos von der Stimmabgabe verboten. Wird die Stimmabgabe fotografiert, sprechen sie die Person auf das Verbot an und machen darauf aufmerksam, dass das Wahlgeheimnis auch durch Wählende selbst zu wahren ist. Der Wahlvorstand ist im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis berechtigt einzuschreiten und das Verhalten zu unterbinden.
- Der Stimmzettel der wahlberechtigten Person darf nicht in die Urne eingeworfen werden. Er ist einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Die wahlberechtigte Person darf grundsätzlich nicht von der Wahl ausgeschlossen werden, die Person erhält gegebenenfalls nochmals die Möglichkeit mit einem neuen Stimmzettel zur Stimmabgabe. Unter Umständen kann die Person auch zurückgewiesen werden.
Fragen zur Auszählung und Nachbereitung
In solchen Fällen stimmen Sie im Team darüber ab, wie die Stimmen gewertet werden sollen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Wahlvorsteher*in.
In diesem Fall ist die Zählung der Stimmabgabevermerke sowie der Wahlscheine und der Stimmzettel jeweils einmal zu wiederholen. Stimmen die Zahlen weiterhin nicht überein, ist dies in der Niederschrift zu dokumentieren und zu begründen, als Zahl der Wähler*innen gilt nun die Anzahl der Stimmzettel.
Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden. Angebotene Hilfe von Personen außerhalb des Wahlvorstands darf nicht angenommen werden. Sollten Sie wiederholt bei der Auszählung von anwesenden Personen gestört werden, können Sie die Personen des Wahlraums verweisen. Bei Problemen wenden Sie sich bitte an das Wahlteam.
Eine Handreichung dazu finden Sie im Wahlkoffer.
Eine Stimme ist ungültig, wenn der falsche Stimmzettel benutzt wurde, der Wille der wahlberechtigten Person nicht eindeutig erkennbar ist, der Stimmzettel ungekennzeichnet ist oder wenn ein Zusatz oder Vorbehalt gemacht wurde. In allen Fällen – insbesondere auch bei nicht eindeutigen Stimmzetteln – entscheiden Sie gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmen/Stimmzetteln. Kommt es zu keiner mehrheitlichen Entscheidung im Wahlvorstand, ist die Stimme von dem*der Wahlvorsteher*in ausschlaggebend. Die jeweilige Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit wird auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkt und laufend nummeriert. Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag und sind der Niederschrift beizufügen.
Nach der Auszählung werden die Ergebnisse protokolliert und mit Hilfe des Schnellmeldeformulars telefonisch an die Wahlleitung bzw. das Wahlteam übermittelt. Anschließend wird der Wahlraum in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut.
Ja, auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung über Ihren Einsatz, die Sie beispielsweise bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen können. Wenden Sie sich hierzu an das Wahlteam.
Falls Sie Interesse an einer erneuten Tätigkeit haben, können Sie dies bei der Wahlleitung bzw. dem Wahlteam angeben. In der Regel wird Ihre Bereitschaft vor jeder Wahl abgefragt. Melden Sie sich gerne frühzeitig.