Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW?

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2019 das 5. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen hat damit in Nordrhein-Westfalen weiterhin Bestand. Konkretisierende und weiterführende Regelungen dazu sind in Arbeit.  

Neu in das Gesetz aufgenommen wurden u.a. folgende Regelungen:  

  1. Die Gemeinde hat ein Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, in dem für einen mittelfristigen Zeitraum die Straßen aufgeführt sind, an denen u.a. auch beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen notwendig werden können. Nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis des Straßen- und Wegekonzepts erfolgen.
     
  2. Die Gemeinde informiert die von einer beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer*innen in verbindlichen Anliegerversammlungen oder - bei geringfügigen Ausbaumaßnahmen - durch ein anderes Beteiligungsverfahren.
     
  3. Auf Antrag der betroffenen Grundstückseigentümer*innen soll der Straßenbaubeitrag über maximal 20 Jahresraten gestundet werden können.
     
  4. Für Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen besondere Zahlungserleichterungen.
     
  5. Die Regelungen zu 3. und 4. gelten auch für bereits vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Beitragsverfahren, soweit die angeforderten Straßenbaubeiträge noch nicht gezahlt wurden.