Ausspielung

Lotterie

Die Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung oder Lotterie ist nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für den Bereich der Stadt Bielefeld ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Erlaubnisbehörde.

Durch eine Allgemeine Erlaubnis des Innenministeriums ist für

  • Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen („steuerbegünstigte Zwecke“) sowie
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereinen, Feuerwehren und Stiftungen

allgemein die Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen erteilt worden,

  • die sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  • deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

 

Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis, ihnen kann auch keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden, auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Jede Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Stadt Bielefeld, Ordnungsamt, 33597 Bielefeld (Telefax +49 521 51-8392) und dem für das Land Nordrhein-Westfalen in Glücksspielsachen zentral zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln schriftlich mitzuteilen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift der veranstaltenden Organisation
  • Ort und Zeitraum der Veranstaltung
  • Zahl der Lose und der Lospreise

Für die Anzeige bei der Stadt Bielefeld nutzen Sie den Vordruck "Anzeige einer Kleinen Lotterie/Kleinen Ausspielung".

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie/Ausspielung ist dem Ordnungsamt eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.
Nutzen Sie dafür den Vordruck "Abrechnung einer Kleinen Lotterie/Kleinen Ausspielung".

Glücksspiel: Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird, wobei die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Lotterie: Ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen.

Ausspielung: Wie eine Lotterie, jedoch können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden.

öffentlich: Die Teilnahmemöglichkeit besteht für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis.

Spielkapital: Anzahl der Lose multipliziert mit dem Lospreis.

Reinertrag: Der Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt.

Spielplan: In einem Spielplan werden die Bedingungen geregelt, unter denen die Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel eröffnet wird (d.h. es ist die Vermögensleistung anzugeben, die als Einsatz für die Spielbeteiligung entrichtet werden muss) sowie das Verfahren bei der Gewinnermittlung.

Gewinnplan: Auflistung der Gewinne nach Art, Anzahl und Wert.