Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG)

Was sind eigentlich Umweltinformationen?

Der Begriff der Umweltinformation ist in § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) definiert.
Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über:

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.

Grundsätzlich hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle (z.B. die öffentliche Verwaltung) verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.  

Voraussetzungen

Es muss sich bei der gewünschten Information tatsächlich um eine Umweltinformation handeln und es dürfen keinerlei Ablehnungsgründe für den Zugang zu der begehrten Umweltinformation vorliegen.

Kosten

Die Übermittlung von Informationen nach UIG ist gebührenpflichtig. Ausnahmen davon sind aber z.B. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen.