Diebstahl/Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Bei Diebstahl: Anzeigenaufnahme von der Polizei
  • Bei Verlust: Versicherung an Eides statt von dem*derjenigen persönlich, der*die die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren hat (kann in der Zulassungsbehörde oder notariell abgegeben werden).
    Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Grundsätzlich ist die eidesstattliche Versicherung von der Person abzugeben, die die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) tatsächlich verloren hat. Ist diese Person nicht gleichzeitig die*der Fahrzeughalter*in, so muss diese*r an dem nun folgenden Aufbietungsverfahren beteiligt werden.
    Einzelheiten dazu klären Sie bitte mit der Zulassungsbehörde.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
     
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist.
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der erziehungsberechtigten Person.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern der*die Antragsteller*in nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie. Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafter*innen erfolgen.
       
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, die die Aufbietung und den Ersatzbrief beantragt, nicht selber erscheint.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (ca. 2 Wochen) kann durch die Zulassungsbehörde ein Ersatzbrief ausgestellt werden.