Stützwände

Sie möchten eine Stützwand an einer öffentlichen Straße errichten ?

Stützwände an der Grenze zu öffentlichen Straßen dürfen nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger errichtet werden:

Vor Baubeginn müssen Sie den zuständigen Straßenbaulastträger informieren. Handelt es sich um Gemeinde- und Kreisstraßen oder um Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen, ist die Stadt Bielefeld, Amt für Verkehr Ihre Ansprechpartnerin, andernfalls ist es der Landesbetrieb (StraßenNRW).

Die Errichtung einer Stützwand an einer öffentlichen Straße können Sie dem Amt für Verkehr formlos mitteilen.

Ihre Stützwand müssen Sie grundsätzlich auf Ihrem eigenen Grundstück und auf Ihre eigenen Kosten errichten. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Stützwand dauerhaft stand- und verkehrssicher ist und diese bei Bedarf auch erneuern oder den ursprünglichen Zustand Ihres Geländes wiederherstellen.

Wenn das Privatgelände aufgeschüttet wird, d.h. oberhalb der Straße liegt und auf die geplante private Stützwand keine Verkehrslasten oder Gebäudelasten einwirken, sind folgende Wandstärken einzuhalten:

Wände aus Betonfertigteilen/Winkelstützen:

sichtbare Höhe größer 1,50 m: Dicke = 20 cm
sichtbare Höhe kleiner gleich 1,50 m: Dicke = 15 cm


Für andere Ausführungsarten, z.B. Ortbeton oder Pflanzringe, ist eine Abstimmung mit den genannten Ansprechpartnern erforderlich.

Auf den Einbau von frost- und tausalzbeständigen Materialien ist besonders zu achten!

Wenn das Privatgelände abgegraben wird, d. h. tiefer als die Straße liegt, und somit auf die neue Stützwand die Verkehrslasten der Straße einwirken, ist Kontakt mit dem Amt für Verkehr aufzunehmen, um besondere Regelungen zu vereinbaren.

Zur Gründung ist aber in jedem Fall Folgendes zu beachten:
Auch bei einer Stützwand will der Fundamentbau gut überlegt sein. Alles was beim Fundament falsch gemacht wird, ist nachträglich nur schwer zu korrigieren. Damit eine dauerhafte Ausführung gewährleistet ist und spätere Arbeiten, z.B. im Straßenbereich bei Leitungsverlegungen, weiterhin ohne Schäden bzw. zusätzliche Aufwendungen möglich sind, muss eine entsprechend tiefe, frostfreie Gründung erfolgen:

Die Unterkante des Stützwandfußes sollte mindestens 80 cm unter Oberkante des tiefer liegenden Geländes liegen (Unterkante Fertigteil mindestens 40 cm unter Oberkante Gehweg, darunter 20 cm Magerbeton plus 20 cm Frostschutzschicht).

Sollten Sie noch Fragen hinsichtlich der Ausführung haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner im Team Ingenieur- und Stadtbahnbauwerke.

Eine auf Ihre Veranlassung hin errichtete Stützwand, die nicht durch Straßenbau bedingt ist, ist auch dauerhaft von Ihnen bzw. den Rechtsnachfolger*innen zu erhalten. Die Erhaltungspflicht muss dem*der Rechtsnachfolger*in (z.B. Käufer*in) übergeben werden.