Formelle Beteiligungsmöglichkeiten

Formelle Beteiligungsmöglichkeiten sind gesetzlich vorgeschrieben und durch das entsprechende Gesetz auch geregelt.

So ist zum Beispiel vorgegeben, wer oder welche Stellen (Bürger*innen, Träger*innen öffentlicher Belange und andere Behörden) wann im Prozess beteiligt werden müssen.

In Nordrhein-Westfalen gibt es formelle Beteiligungen nach der Gemeindeordnung NRW und dem Baugesetzbuch. Darüber hinaus bieten die Bezirksvertretungen den Bürger*innen gemäß der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bielefeld die Einwohnerfragestunde an: Zu Beginn jeder Sitzung können die Einwohner*innen des jeweiligen Bezirks eine Hauptfrage mit maximal zwei Zusatzfragen stellen. Diese werden dann von der oder dem Bezirksbürgermeister*in beantwortet.

Formelle Beteiligung gemäß Gemeindeordnung NRW

Formelle Beteiligungsmöglichkeiten gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind in den §§ 23 ff. GO festgeschrieben. Gemäß § 23 GO ist der Rat dazu verpflichtet, die Einwohner*innen über bedeutsame Angelegenheiten zu informieren.

Übrigens: Die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich (§ 48 GO). Die Termine, Tagesordnungen und Vorlagen zu den einzelnen Themen können Sie im Ratsinformationssystem einsehen.

Die §§ 24 ff. GO legen das Vorgehen bei Anregungen und Beschwerden, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid fest. 

Jede*r kann Anregungen und Beschwerden in Textform an den Rat der Stadt Bielefeld oder an die jeweilige Bezirksvertretung richten. An den Rat gerichtete Anregungen und Beschwerden werden im Anregungs- und Bürgerausschuss der Stadt Bielefeld beraten und beschlossen, an die jeweilige Bezirksvertretung gerichtete Anträge dort.

Weitere Informationen und Voraussetzungen für Anregungen und Beschwerden finden Sie im §24 GO und ergänzend in den „Richtlinien für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW“.

Über einen Einwohnerantrag kann jede*r Einwohner*in, der*die mindestens 14 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in Bielefeld wohnt, beantragen, dass der Rat der Stadt Bielefeld über eine bestimmte Angelegenheit berät und entscheidet, für die er per Gesetz zuständig ist. Der Antrag muss in Textform mit einer Begründung eingereicht werden und der oder die Unterzeichner*in muss bis zu drei Stellvertretungen nennen. Zudem muss eine Unterschriftenliste angehängt sein, auf der mindestens vier Prozent der Einwohner*innen, aber maximal 8.000 Einwohner*innen unterschrieben haben. Weitere Informationen und Voraussetzungen für einen Einwohnerantrag finden Sie im §25 GO
 

Bei einem Bürgerbegehren können Bürger*innen beantragen, dass sie anstelle des Rates über eine bestimmte Angelegenheit entscheiden (Bürgerentscheid). Die Frage, über die entschieden werden soll, muss dabei so gestellt sein, dass sie mit ja oder nein beantwortet und damit nur zustimmend oder ablehnend entschieden werden kann. Offene Fragen mit alternativen Vorschlägen sind nicht zulässig. Der Antrag samt Begründung muss schriftlich gestellt werden. Der oder die Unterzeichner*in muss bis zu drei Stellvertretungen nennen. Zudem muss er oder sie eine Unterschriftenliste, auf der mindestens vier Prozent der Bielefelder*innen unterschrieben haben, dem Antrag beifügen. Darüber hinaus müssen Antragstellende die Stadt Bielefeld vorab in Textform darüber informieren, dass sie einen Bürgerantrag stellen möchten.

Weitere Informationen und Voraussetzungen für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid finden Sie im §26 GO und §26a GO

Weitere Informationen zu Anregungen und Beschwerden, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid finden Sie hier
 

Formelle Beteiligung gemäß Baugesetzbuch

Formelle Beteiligungen gemäß Baugesetzbuch erfolgen u.a. bei Planungsverfahren zur Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne :

  • Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan): Er legt in den Grundzügen fest, wie die Flächen einer Gemeinde genutzt werden sollen und bildet damit die Grundlage für Bebauungspläne.
  • Bebauungsplan (BPlan): Bebauungspläne legen rechtsverbindlich fest, wie bestimmte Teilgebiete einer Gemeinde baulich genutzt werden dürfen.

Formelle Beteiligungsmöglichkeiten sollen frühzeitig erfolgen und finden meist in zwei Stufen statt (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung). In der Regel werden die Pläne zunächst öffentlich vorgestellt und anschließend für einen festgelegten Zeitraum ausgelegt. Alle, die zu beteiligen sind oder sich beteiligen möchten, können innerhalb dieser Frist Nachfragen zu den Plänen stellen und bei der zuständigen Verwaltung Stellungnahmen einreichen. 

Daraufhin wird der Planentwurf nochmals konkretisiert und erneut öffentlich ausgelegt, es können dann wieder Stellungnahmen abgegeben werden. Schlussendlich beschließt die Politik über die Pläne und den Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen.

Aktuelle formelle Beteiligungsverfahren der Stadt Bielefeld können Sie hier einsehen. Durch das Planlexikon können Sie sich zudem über die Fachbegriffe und Vorgänge rund um das Thema Stadtplanung informieren. Weiteres zu Planungsthemen in Bielefeld finden Sie hier