Bürgeranträge

Der Bürgerausschuss des Rates der Stadt Bielefeld ist für die Beratung von Eingaben nach § 24 („Anregungen und Beschwerden”), § 25 („Einwohnerantrag”) und § 26 GO NRW („Bürgerbegehren und Bürgerentscheid”) zuständig. Die Geschäftsführung des Bürgerausschusses liegt beim Rechtsamt.

Anregungen und Beschwerden


Der Bürgerausschuss des Rates der Stadt Bielefeld entscheidet über Anregungen und Beschwerden nach § 24 der Gemeindeordnung NRW. Näheres regeln die Richtlinien für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO.

Die Anregung oder Beschwerde ist an die Bezirksvertretung zu richten, wenn es um eine Angelegenheit geht, für die sie allein zur Entscheidung berufen ist (sogenannte „bezirkliche Angelegenheit”, § 37 GO NRW, § 7 der Hauptsatzung der Stadt Bielefeld). Die Geschäftsführung obliegt dem zuständigen Bezirksamt.

Formale Anforderungen:
Eine Petition muss schriftlich eingereicht werden und Name und Adresse der absendenden Person (Petent*in) enthalten. Sie muss handschriftlich unterschrieben werden. Wird eine Petition gemeinschaftlich mit anderen (Interessengruppe, Bürgerinitiative, Verein oder ähnliches) eingereicht, ist eine Ansprechperson zu benennen.

Der Bürgerausschuss kann sich mit allen Anliegen befassen, die Angelegenheiten der Stadt Bielefeld betreffen. Privatrechtliche Streitigkeiten, etwa im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie können ebenso wenig vom Bürgerausschuss behandelt werden wie Angelegenheiten der Länder oder des Bundes.

Einwohneranträge und Bürgerbegehren


Der Bürgerausschuss des Rates der Stadt Bielefeld berät über Einwohneranträge nach § 25 GO NRW und Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW und gibt dem Rat Beschlussempfehlungen.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW gibt in einem Leitfaden einen Überblick über Voraussetzungen und Abläufe von Bürgerbegehren.