Anregungen und Beschwerden

Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss (vormals Bürgerausschuss) ist ein Fachausschuss des Rates, der für die Beratung von Eingaben zuständig ist. Beraten werden 

  • Anregungen und Beschwerden (§ 24 Gemeindeordnung und Art. 17 Grundgesetz),
  • Einwohneranträge (§ 25 Gemeindeordnung) und
  • Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (§ 26 Gemeindeordnung).

 

Der Anregungs- und Beschwerdeausschuss befasst sich mit Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung, d.h. mit Dingen, die die gesamte Stadt Bielefeld betreffen.

Bei bezirklichen Angelegenheiten, d.h. bei Anliegen, die nur einen einzelnen Stadtbezirk betreffen, können Sie sich direkt an die zuständige Bezirksvertretung wenden.

Mit einer Eingabe an den Anregungs- und Beschwerdeausschuss oder die Bezirksvertretung können Sie Ihr Anliegen zum Gegenstand politischer Beratungen machen. Der Rat hat hierfür Richtlinien erlassen, siehe: Richtlinien für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO.

Die Geschäftsführung für den Anregungs- und Beschwerdeausschuss liegt beim Rechtsamt der Stadt Bielefeld (E-Mail: rechtsamt@bielefeld.de).

Sofern Sie Anregungen oder Beschwerden an den Oberbürgermeister richten möchten, können Sie sich an das Beschwerdemanagement des Oberbürgermeisters wenden (Mail: oberbuergermeister@bielefeld.de).

FAQ

Alle Einwohner*innen (vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW), die seit mindestens drei Monaten in Bielefeld wohnen, können ihr Anliegen an die politischen Gremien der Stadt Bielefeld richten.

Die Anregung oder Beschwerde kann einzeln oder im Zusammenschluss mit anderen eingereicht werden.

Alle Anliegen, die Angelegenheiten der Stadt Bielefeld betreffen.

Privatrechtliche Streitigkeiten, etwa im Geschäftsleben, in der Nachbarschaft oder in der Familie können ebenso wenig vom Ausschuss behandelt werden, wie Angelegenheiten der Länder oder des Bundes.

Die Person, die die Eingabe macht, muss namentlich genannt werden und eindeutig erkennbar sein. Außerdem ist die Anschrift in Bielefeld anzugeben.

Die Anregung oder Beschwerde muss in Textform eingereicht werden (s. § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Es reicht hierfür z.B. eine E-Mail, ein Brief, ein Fax. Eine telefonische Eingabe Ihres Anliegens ist nicht möglich.

Dies hängt davon ab, ob Ihr Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung ist oder inhaltlich nur einen bestimmten einzelnen Stadtbezirk (sog. bezirkliche Angelegenheiten) betrifft.

Ist Ihr Anliegen von gesamtstädtischer Bedeutung, berät der Anregungs- und Beschwerdeausschuss hierüber, sodass das Anliegen an diesen Ausschuss zu adressieren ist.

Bei bezirklichen Angelegenheiten beraten die jeweiligen Bezirksvertretungen (s. § 37 GO NRW, § 7 der Hauptsatzung der Stadt Bielefeld). Daher richten Sie Ihr Anliegen in diesem Fall bitte an die Bezirksvertretung, die betroffen ist.

Eine Anregung oder Beschwerde kann jederzeit eingereicht werden. Es ist keine Frist zu beachten.

Bedenken Sie aber bitte, dass die Entscheidung im Ausschuss bzw. der Bezirksvertretung einen zeitlichen Vorlauf braucht, da z.B. Stellungnahmen der Fachverwaltung eingeholt werden.

Nach Einreichung Ihres Anliegens erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. In dieser werden Sie über den Termin der Sitzung informiert. Anregungen und Beschwerden sollen möglichst innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eingang behandelt werden.

In der Sitzung steht Ihnen das Recht zu, Ihr Anliegen mündlich zu begründen. Eine Anwesenheitspflicht besteht jedoch nicht.

Nach der Beratung im Gremium wird über die Anregung oder Beschwerde entschieden. Über das Ergebnis werden Sie im Anschluss an die Sitzung informiert.

Die Mitglieder des Anregungs- und Beschwerdeausschusses erhalten Ihre Unterlagen in vollem Umfang. Auf der Internetseite der Stadt Bielefeld wird eine anonymisierte Fassung veröffentlicht. Sie können aber auch angeben, dass z.B. Ihr Name öffentlich genannt werden kann.

Die Sitzungen des Anregungs- und Beschwerdeausschusses finden grundsätzlich öffentlich statt. Personenbezogene Details, die in der Sitzung bekannt werden, können dann ggf. in die Presseberichterstattung einbezogen werden.

Jede natürliche Person (also nicht nur Einwohner*innen von Bielefeld) und auch inländische juristische Personen (z.B. eine GmbH) können sich - unter Berufung auf das allgemeine Petitionsrecht aus Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) - mit Bitten und Beschwerden in Angelegenheiten, die die Stadt betreffen, an die politischen Gremien der Stadt wenden. Zuständig sind hier ebenfalls die Bezirksvertretungen oder der Anregungs- und Beschwerdeausschuss.

Anders als das Verfahren nach § 24 GO NRW ist die Petition nach Artikel 17 GG allerdings an ein Schriftformerfordernis mit eigenhändiger oder beglaubigter bzw. qualifizierter elektronischer Unterschrift gebunden.