Immissionsschutz

Der anlagenbezogene Immissionsschutz soll vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen schützen, die von gewerblichen Anlagen ausgehen. Erfasst sind Luftverunreinigungen (z.B. durch Feuerungsanlagen), Gerüche (z.B. Landwirtschaft), Geräusche (z.B. Sportlärm, Veranstaltungen, Baustellen), Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, die auf den Menschen einwirken. 

Genehmigungsverfahren

Für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von gewerblichen und industriellen Anlagen ist entweder eine baurechtliche Genehmigung oder eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich.

Umweltinspektionen

Die Umweltschutzbehörden prüfen die umweltrechtlichen Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben. Bei bestimmten Anlagen mit hoher Umweltrelevanz werden zudem regelmäßig und wiederkehrend medienübergreifende Umweltinspektionen durchgeführt, die gemeinsam von den Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörden gezielt geplant werden.

Aufgrund der 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (32. BImSchV) dürfen die in der Anlage zur 32. BImSchV genannten Geräte und Maschinen (zum Beispiel Rasenmäher) in Wohn- und ähnlich lärmgeschützten Gebieten nur an Werktagen (Montag bis Samstag) zu bestimmten Betriebszeiten benutzt werden.

Anhang zur 32. BImSchV 

Flyer Rasenmäher

Durch landwirtschaftliche Betriebe und durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen (Äcker und Wiesen) kann es zu Lärm-, Staub- und Geruchseinwirkungen kommen.

Für die Überwachung der landwirtschaftlichen Betriebe ist das Umweltamt zuständig.

Für die Überwachung der landwirtschaftlichen Flächen sind das Ordnungsamt bzw. die Ordnungsabteilungen der jeweiligen Bezirksämter zuständig.

Weitere Informationen zu Gerüchen

Informationen zu Vogelvergrämungsanlagen
 

Licht emittierende Anlagen können schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Gegenstand der Betrachtung ist nicht die Lichtemission, sondern immer die Situation am Immissionsort. Die Beurteilung umfasst die beiden Bereiche Raumaufhellung und Blendung. Ausgenommen von der anlagenbezogenen Beurteilung von Lichtimmissionen sind jedoch der Straßenverkehr und die Straßenbeleuchtung.

Raumaufhellung

Unter Raumaufhellung versteht man die Aufhellung des Wohnbereiches, insbesondere des Schlafzimmers, aber auch des Wohnzimmers, der Terrasse oder des Balkons durch die in der Nachbarschaft vorhandene Beleuchtungsanlage, die zu einer eingeschränkten Nutzung dieser Wohnbereiche führt.
Die Aufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke in der Fensterebene beschrieben.

Blendung

Durch starke Lichtquellen in der Nachbarschaft kann die Nutzung eines inneren oder äußeren Wohnbereichs erheblich gestört werden, auch wenn aufgrund großer Entfernung der Lichtquelle keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird. Die Belästigung entsteht unter anderem durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die durch großen Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte entsteht.

Erschütterungen

Durch Erschütterungen kann es zu Umwelteinwirkungen kommen, beispielsweise durch Baustellenbetrieb.
 

Beim Betrieb von Mobilfunkanlagen sind bestimmte Grenzwerte für elektro-magnetische Felder einzuhalten. Die Bundesnetzagentur prüft bei jeder Anlage, ob die Grenzwerte, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegt sind, eingehalten werden.

Werden diese Grenzwerte eingehalten, wird eine sogenannte Standortbescheinigung mit Sicherheitsabständen für den jeweiligen Mobilfunkstandort ausgestellt.

Informationen über alle betriebenen Mobilfunkanlagen erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de.

Sport- und Freizeitaktivitäten sind ein wichtiger Bestandteil des heutigen Lebens. Häufig sind diese Aktivitäten allerdings mit Geräuschen verbunden, wodurch sich Anwohner*innen in Einzelfällen gestört fühlen.

Ansprechpersonen bei Beschwerden zu Sport- und Freizeitanlagen ist das Umweltamt.

Weitere Infos auch im Internet:

www.umwelt.nrw.de (Sportlärm)

www.umwelt.nrw.de (Freizeitanlagen)