Geschützte Holzarten

Hinweis auf Vermarktungsbescheinigungen für geschützte Holzarten

Zum Schutz der weltweit in ihrem Bestand gefährdeten freilebenden Tier- und Pflanzenarten wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA, englisch: CITES) verabschiedet, mit dem Ziel, den internationalen Handel dieser Arten zu reglementieren und zu überwachen. „Handel“ meint hier jeglichen Transport über eine Grenze, unabhängig aus welchem Grund dieser erfolgt.

Gemäß dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit sind die gefährdeten Arten in Anhängen gelistet, mit unterschiedlich starken Beschränkungen für den internationalen Handel. Die Anhanglisten werden alle 2 Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.

Seit dem 1. Januar 1984 hat die Europäische Union (EU) das WA einheitlich für alle EU-Staaten verbindlich umgesetzt. Im EU-Recht werden die Arten je nach Gefährdungsgrad in den vier unterschiedlichen Anhängen A-D aufgeführt.

Welche Holzarten sind besonders geschützt?
Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht der geschützten Holzarten.

Was muss ich tun, wenn ich mit solchen Hölzern oder daraus gefertigten Musikinstrumenten, Möbeln etc. arbeite oder handele?
Wenn Sie gewerbsmäßig mit geschützten Holzarten handeln oder diese be- oder verarbeiten, müssen Sie darüber nach Artenschutzrecht Buch führen. Ein Muster finden Sie unter
Handel mit Holz.

Wenn Sie aus Anhang A-Arten gefertigte Musikinstrumente, Möbel etc. vermarkten möchten, benötigen Sie dafür eine kostenpflichtige Vermarktungsbescheinigung. Diese können Sie bei Ihrer zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen.

Wer kann mir sagen, ob meine Musikinstrumente, meine Möbel etc. aus geschützten Holzarten hergestellt wurden?
Die Bestimmung der Holzart kann nicht von der Unteren Naturschutzbehörde, also der Stadt Bielefeld, vorgenommen werden. Um sicher zu gehen, ob es sich um geschütztes Holz handelt, müssen Sie sich gegebenenfalls auf eigene Kosten an eine sachkundige Stelle, also z. B. eine*n Instrumentenbauer*in oder ein*e Gutachter*in wenden.

Kann ich mit meinem Musikinstrument verreisen, z.B. zu Konzertveranstaltungen?
Auch hierzu benötigen Sie eine Musikinstrumentenbescheinigung, die das Bundesamt für Naturschutz erteilt. Voraussetzung für die Beantragung ist die EU-Vorlagebescheinigung Ihrer zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Erstanträge sollten Sie mind. 3 Monate vor geplanter Konzerttournee beim BFN einreichen.

Alle wichtigen aktuellen Informationen zum Umgang und Handel mit Holz geschützter Arten finden Sie auf folgender Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).

Verlinkt sind hier u.a. folgende Themen:

  • Regelungen/Rechtsgrundlagen/Beschlüsse der CITES-Vertragsstaatenkonferenzen
  • Aktuelle Liste der geschützten Holzarten
  • Einfuhr und Wiederausfuhr von geschützten Hölzern mit ausführlichen Informationen zu Genehmigungspflichten und Antragsverfahren
  • Genehmigungen für Musikinstrumente zu Reisen/Konzertreisen etc.
  • Handel mit Musikinstrumenten aus Rio-Palisander
  • Handel mit Anhang B-Arten innerhalb der EU
  • Hinweise auf Sachverständige zur Prüfung/Begutachtung von Produkten auf geschützte Holzarten