Kennzeichenverlust

Kennzeichenverlust/Kennzeichendiebstahl

Was benötigt wird:

  • Grundsätzlich hat sich die vorsprechende Person durch einen gültigen Personalausweis oder Pass zu legitimieren (Kopie genügt).
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
    Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Wenn nur ein Kennzeichen in Verlust geraten ist, ist das verbliebene Kennzeichen vorzulegen.
  • Bei Verlust eines Kennzeichens ist eine Verlusterklärung abzugeben. Falls beide Kennzeichen verloren wurden oder das Fahrzeug nur ein Kennzeichenschild hat (z.B. Kraftrad, Anhänger), ist zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde oder notariell abzugeben. Das gleiche gilt, sofern zusätzlich zum Kennzeichen auch die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren wurde. Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Ist der*die Halter*in nicht (mehr) verfügungsberechtigt, muss die Verfügungsberechtigung durch geeignete Original-Unterlagen (z.B. Kaufvertrag, Erbschein) nachgewiesen werden. Ist ein*e Dritte*r für den Verlust des/der Kennzeichen(s) verantwortlich, muss diese*r die Erklärung/eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Falls das/die Kennzeichen gestohlen wurde/n, wird eine Diebstahlsanzeige von der Polizei benötigt. Wenn der Diebstahl im Ausland stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
     
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländer*innen: Gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländer*innen: Entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist 
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalter*innen: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der erziehungsberechtigten Person
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern der*die Antragsteller*in nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberufler*innen usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtliche(r) Lichtbildausweis(e) (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafter*innen genügt in Kopie. Die Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafter*innen erfolgen.
       
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Vollmacht  für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint. In der Vollmacht muss ein Hinweis sein, dass das Kennzeichen verloren wurde.
    Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsnachweis (s.o.) der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei gleichzeitiger Zulassung des Fahrzeuges muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
     
  • Hinweis:
    • Wenn das Fahrzeug gleichzeitig noch auf den Antragsteller zugelassen wird, ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats notwendig.
    • Achtung: Ohne Erteilung des SEPA-Laftschriftmandats darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist zwingend im Original vorzulegen.