Satzungsgebiete

Ergänzend zu den Bebauungsplänen, die als Satzung erlassen werden, kann die Stadt mithilfe sonstiger städtebaulicher Satzungen die Stadtentwicklung steuern.

Neben Innenbereichssatzungen (§ 34 Abs. 4 BauGB) und Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB) hat die Stadt Bielefeld Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB), Gestaltungssatzungen (§ 89 BauO NRW), Sanierungssatzungen (§ 142 BauGB) sowie Vorkaufssatzungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erlassen.

Hier finden Sie Informationen zu rechtsverbindlichen Satzungen sowie zu laufenden Beteiligungsmöglichkeiten im Aufstellungs- und Änderungsverfahren.