WTG-Behörde (Heimaufsicht)

Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW

Worum geht es?

Ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen, die in Betreuungseinrichtungen leben, bedürfen eines besonderen Schutzes.

Zu diesem Zweck wurde 2014 das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW neu gefasst, das den Schutz der Würde, der Interessen und der Bedürfnisse der in den Betreuungseinrichtungen lebenden Menschen und die Einhaltung der den Leistungsanbieter*innen obliegenden Pflichten beinhaltet. Die Nutzer*innen der Betreuungseinrichtungen sollen:

  • ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können,
  • eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,
  • vor Gefahren für Leib und Seele geschützt werden,
  • in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt sowie in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität geachtet werden,
  • Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,
  • ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben können,
  • in jeder Lebensphase in ihrer unverletzlichen Würde geachtet und am Ende des Lebens auch im Sterben respektvoll begleitet werden.

Welche Einrichtungen werden von der Heimaufsicht überwacht?

Folgende Angebote für volljährige Menschen werden von der Heimaufsicht überwacht:

  • stationäre Pflegeeinrichtungen und Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
  • Hospize, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Angebote des Servicewohnens und ambulanter Dienste haben eine Anzeigeverpflichtung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW, unterliegen aber keiner regelmäßigen Überwachung durch die Heimaufsicht.

Welche Aufgaben hat die Heimaufsicht?

Vorrangige Aufgabe der Heimaufsicht ist es, zu überwachen, ob die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des Wohn- und Teilhabegesetzes an den Betrieb der Betreuungseinrichtungen erfüllt werden. Diese Mindestvoraussetzungen beziehen sich zum Beispiel auf:

  • das Vorhalten der gesetzlich geforderten personellen Mindestausstattung,
  • gesetzlich festgelegte bauliche Anforderungen,
  • Gewährleistung einer am aktuellen fachlichen und wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse ausgerichteten Qualität der Pflege und Betreuung
  • die Gewährleistung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten
  • das Vorhalten von Konzepten zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen und zur Gewaltprävention.

Um dem gesetzlichen Prüfauftrag gerecht zu werden, werden die Einrichtungen von den Mitarbeiter*innen der Heimaufsicht der Stadt Bielefeld regelmäßig und fast ausnahmslos unangekündigt besucht. Die Prüfergebnisse werden in einem schriftlichen Prüfbericht festgehalten. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Heimaufsicht an gut sichtbarer Stelle auszuhängen sowie die Prüfberichte der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die wesentlichen Ergebnisse über die Prüfungen der Bielefelder Einrichtungen können im rechten Bereich unter "Ergebnisberichte" aufgerufen werden.

Weitere Aufgaben der Heimaufsicht sind die

  • Bearbeitung von Beschwerden wegen Mängeln in der Einrichtung
  • Moderation bei Konflikten
  • Beratung von Nutzer*innen der Betreuungseinrichtungen, ihrer Angehörigen und weiteren Personen mit einem berechtigten Interesse,
  • Beratung von Träger*innen bzw. Investor*innen im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen
  • Koordination und Abstimmung mit anderen Prüforganisationen, wie beispielsweise dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)