Gehölz-/Heckenschutz

Bitte denken Sie daran: Viele Vogelarten brüten bis weit in den Sommer hinein. Damit Sie Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig und Co. nicht stören, gilt vom 1. März bis zum 30. September die Gehölz- und Heckenschutzfrist. Bäume, Hecken, Gehölze oder Röhrichte dürfen in dieser Zeit nicht abgeschnitten werden.

Die Natur entwickelt bekanntlich sehr viel früher Frühlingsgefühle als die meisten Menschen, die noch lange fröstelnd in das Märzwetter schauen. Das Umweltamt weist darauf hin, dass unsere heimischen Vögel sich bereits zeitig für geeignete Nistmöglichkeiten interessieren.
Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig, Buchfink und Heckenbraunelle, um nur einige zu nennen, beginnen bereits im März mit dem Nestbau. Hecken und Gebüsche, die sehr bald einen dichten Sichtschutz bilden werden, sind dabei besonders begehrt.


Welche Schutzbestimmungen gibt es?
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Diese Schutzfrist gilt nicht für Bäume, die im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Die gesetzlichen Bestimmungen finden Sie in § 39 Bundesnaturschutzgesetz.

Was ist erlaubt?
Ausgenommen von dem Verbot sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Kein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses liegt vor, wenn zum Beispiel in das Altholz geschnitten wird und die Hecke oder das Gebüsch nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt ist. Auch in der Nähe eines Nestes darf nicht geschnitten werden.
Die Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten gibt es nur in speziellen Einzelfällen, beispielsweise für bauliche Vorhaben, die zwingend innerhalb der Schutzzeit durchgeführt werden müssen. Zur Beantragung einer Befreiung sowie bei Abgrenzungsproblemen und weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem Umweltamt in Verbindung.

Baumschutzsatzung
Unabhängig von den Verboten des §39 Bundesnaturschutzgesetz gilt seit 01.10.2022 in Bielefeld eine Baumschutzsatzung, die bei Bäumen im Innenbereich und auf Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen beachtet werden muss. Informationen zur Baumschutzsatzung finden Sie unter der entsprechenden Internetseite.

Artenschutz im eigenen Garten?
Wollen Sie ihren Garten umgestalten? Dann überlegen Sie doch einmal, heimische Gehölze als Hecke oder Gebüsch anzupflanzen. Dadurch leisten Sie einen aktiven Beitrag zum Schutz unserer heimischen Tierwelt, denn viele Tiere finden hier Nahrung, Schutz und Nistgelegenheiten.