Allgemeine Informationen zum Eichhörnchen

Rotes Eichhörnchen in der natürlichen Umgebung

Das Eurasische Eichhörnchen (Sciurus vulgaris) kommt in fast ganz Europa sowie in großen Teilen Nordasiens vor. Es lebt vor allem in Nadel-, Laub- und Mischwäldern, ist aber als Kulturfolger auch häufig in Parks und Gärten mit alten Baumbeständen anzutreffen.

Eichhörnchen sind tagaktive Tiere und ausgezeichnete Kletterer. Sie bewegen sich schnell und geschickt durch die Baumkronen und können mit einem einzigen Sprung Entfernungen von bis zu fünf Metern überwinden. Außerhalb der Paarungszeit leben sie meist als Einzelgänger.

Ihre Nester, die sogenannten Kobel, bauen Eichhörnchen aus Zweigen, Blättern und Moos in Baumkronen, Astgabeln oder Baumhöhlen. Teilweise nutzen sie auch Vogelnistkästen und sehr selten Löcher in Fassaden. Da sie oft mehrere Kobel besitzen, können sie bei Parasitenbefall, Fressfeinden, Gefahr oder nach einer Zerstörung des Nestes auf einen anderen Unterschlupf ausweichen.

Eichhörnchen sind Allesfresser. Ihre Nahrung besteht überwiegend aus Nüssen, Samen, Beeren und anderen Früchten. Außerdem fressen sie Knospen, Pilze, Blüten sowie Baumrinde. Gelegentlich gehört auch tierische Kost wie z.B. Insekten, Schnecken, Vogeleier und Jungvögel zu ihrem Speiseplan. 

Obwohl das Eurasische Eichhörnchen in Deutschland derzeit nicht als gefährdet gilt, steht es vor verschiedenen Herausforderungen. Der Verlust natürlicher Lebensräume durch Bebauung, das Fällen alter Bäume und das Verschwinden von Hecken schränken seinen Lebensraum zunehmend ein. Hinzu kommen Gefahren durch den Straßenverkehr. 

Tipp:
Zum Schutz des Eichhörnchens kann jede und jeder beitragen, indem Gärten naturnah gestaltet und heimische Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Dadurch entstehen wichtige Lebensräume und Nahrungsquellen nicht nur für Eichhörnchen, sondern auch für viele andere heimische Tierarten.

Das Eichhörnchen fällt in Deutschland unter das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es ist demnach nach § 7 Abs. 2 Nr. 13c Bundesnaturschutzgesetz, in Verbindung mit § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützt. Hier gelten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Das bedeutet, es ist verboten, Eichhörnchen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen sowie Nester aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Von den geltenden Besitz- und Zugriffsverboten, darf bei den besonders geschützten Arten abgewichen werden, um „verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen“. Sobald sich das Eichhörnchen wieder selbstständig erhalten kann, muss er unverzüglich wieder freigelassen werden (§ 45 Abs. 5 BNatSchG).