Hilflose Wildtiere
Verirrte oder entlaufene Haustiere sowie Haustiere ohne bekannten Halter/bekannte Halterin gelten als Fundtiere. Hier sollte das Tierheim informiert werden.
Bei einem Wildunfall angefahrene Wildtiere sind nicht als Fundtiere zu betrachten. In diesem Fall muss die Polizei verständigt werden, egal ob das Tier sofort tot war oder verletzt wurde.
Wildlebende Tiere und auch ihre tot aufgefundenen Körper unterliegen dem Schutz des Bundessnaturschutzgesetz (§§ 39, 45 BNatSchG). Sind sie verletzt, oder krank, kann menschliche Hilfe notwendig sein.
Wie gehe ich mit verletzten/kranken wildlebenden Tieren um?
Verletzte oder kranke wildlebende Tiere dürfen vorübergehend in Obhut genommen werden, um die akute Not zu lindern (§ 45 Abs. 5 BNatSchG). Ohne Fachkenntnis sollten Fundtiere aber nicht behandelt werden. Wenn es gefahrlos möglich ist, kann man sie bergen und dunkel, ruhig und geschützt lagern. Dabei sollten unbedingt Handschuhe oder ein Handtuch verwendet werden. Jungtiere können manchmal verlassen wirken, werden aber meist noch von den Elterntieren versorgt.
Nach Genesung müssen aufgenommene Tiere freigelassen oder an eine Wildtierstation übergeben werden; jagdbare Arten sollten an die Jägerschaft übergeben werden. Bei streng geschützten Arten, wie z.B. allen Fledermäusen, muss das Umweltamt informiert werden. Eine dauerhafte Haltung oder Pflege wildlebender Arten ist ohne Genehmigung nicht erlaubt.
Wie gehe ich mit toten Tieren um?
Tot aufgefundene Wildtiere (vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften) dürfen nur der Natur entnommen werden, wenn sie einer zuständigen Stelle übergeben oder für Forschung, Unterricht oder Präparation für diese Zwecke verwendet werden sollen (BNatSchG § 45 Abs. 4). Private Sammlungen oder Nutzung sind nicht erlaubt, insbesondere bei streng geschützten Arten.