Handel mit geschützten Arten
Der internationale Handel mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen.
Grundlage hierfür ist das internationale Artenschutzübereinkommen CITES („Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“). In der Europäischen Union wird dieses Übereinkommen durch die EG-Artenschutzverordnung (Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt. Auf nationaler Ebene in Deutschland ist der Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geregelt.
Das Übereinkommen CITES sorgt dafür, dass der internationale Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten kontrolliert und geregelt wird, sodass die Bestände in der Natur nicht gefährdet werden. Dabei umfasst CITES nicht nur lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie deren Bestandteile und daraus hergestellte Produkte.
Dazu zählen beispielsweise Elfenbein aus Stoßzähnen, Reptilienleder (z. B. für Taschen oder Schuhe), Pelze, Jagdtrophäen oder Möbel und Instrumente aus geschützten Holzarten.
Als geschützte Arten in Bezug auf den Handelsartenschutz gelten Tiere und Pflanzen, die aufgrund ihres Gefährdungsstatus besonderen Schutz genießen. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Reptilien, Vögel, Orchideen oder Kakteen. Sie sind in verschiedenen Schutzkategorien (Anhängen) gelistet, die festlegen, wie streng der Handel reguliert ist. Diese Anhanglisten werden regelmäßig aktualisiert.
Grundsätzlich gilt:
Für den Handel mit geschützten Arten sind spezielle Unterlagen wie Herkunftsnachweise oder Ein- und Ausfuhrdokumente notwendig. Arten des Anhang A der EG-Artenschutzverordnung dürfen grundsätzlich nicht kommerziell gehandelt werden. Von diesem Verbot kann in speziellen Fällen jedoch eine Ausnahme (EU-Vermarktungsbescheinigung) beantragt werden.
Für den Handel mit geschützten Tieren und Produkten, die aus diesen hergestellt worden sind (Elfenbein, Pelze, Leder etc.) ist das Veterinäramt zuständig.
Bei geschützten Pflanzen und Holzarten (wie z.B. Rio-Palisanderholz, aus dem häufig Gitarren oder Klangstäbe gefertigt werden), ist das Umweltamt die richtige Anlaufstelle.
Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der jeweils zuständigen Behörde aufzunehmen.
Weitere wichtige Informationen zum Umgang und Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN).