Schutz und Förderung
Gesetzlicher Schutz
Das Artenschutzrecht schützt bestimmte Tier- und Pflanzenarten, unabhängig davon, ob sie in geschützten Gebieten vorkommen. Relevante Vorschriften zum Artenschutz sind in internationalen Abkommen, wie dem Washingtoner Artenschutzabkommen, sowie im EU-Recht, etwa in der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, und im Bundes- und Landesrecht verankert.
Das Bundessnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet in ganz Deutschland die rechtliche Grundlage für die dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt. Für fast alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gelten weitgehende Schutzvorschriften. Ein besonderes Merkmal des Artenschutzes ist ein gestuftes Schutzsystem, das sich nach der Schutzbedürftigkeit der Arten richtet. So erhalten fast alle wildlebenden Tiere und Pflanzen einen grundlegenden Schutz, während für besonders gefährdete und streng geschützte Arten ein höheres Schutzniveau gilt.
Für alle wildlebenden Tiere bzw. Pflanzen gilt nach § 39 BNatSchG, dass sie nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet bzw. zerstört werden dürfen. Das gleiche gilt für ihre Lebensstätten. Was bedeutet das?
Das Nest einer Deutschen Wespe darf beispielsweise nur vernichtet werden, wenn Bauschäden in einem Rollladenkasten drohen und es nicht vorsätzlich ist oder gar unnötig aus dem hinteren Teil eines großen Gartens entfernt wird.
Für die besonders geschützten Arten gelten nach § 44 BNatSchG bestimmte Zugriffsverbote. Das bedeutet grundsätzlich kein Fang, keine Verletzung oder Tötung bzw. keine Entnahme. Sogar die Fortpflanzung- und Ruhestätten dieser Arten stehen unter Schutz. Was heißt das? Nester der Mehlschwalbe dürfen auch in Abwesenheit der Tiere nicht abgeschlagen werden. Ein Habitatbaum darf nicht gefällt werden, auch wenn z.B. die Bewohner einer Baumhöhle zeitweise nicht da sind. Beispiele für besonders geschützte Arten, die in Bielefeld heimisch sind: Europäische Hornisse, Erdkröte, Feldsperling und das Leberblümchen.
Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt weiterhin das Verbot der erheblichen Störung zu verschiedenen Zeiten. Beispiele: Der Besuch der streng geschützten Fledermäuse in ihren Bielefelder Winterquartieren ist nicht gestattet. Ein Uhu darf nicht bei seinem Brutgeschäft unterbrochen werden, damit die Störung keine folgenschwere Konsequenz für die Art hat.
Für die besonders geschützten Arten gelten nach § 44 BNatSchG neben den Zugriffsverboten auch die Besitzverbote. Was bedeutet das? Man darf sich besonders geschützte Tiere oder Pflanzen nicht aneignen z.B. einen toten Maulwurf oder einen Eisvogel zum Präparieren der Natur entnehmen oder Leberblümchen abpflücken, unabhängig davon, wo sie wachsen. Das gilt für alle Entwicklungsformen, also bei Tieren z.B. auch für (leere) Eier, Federn oder Larven und bei Pflanzen z.B. auch für Früchte und Samen.
Es soll damit u.a. verhindert werden, dass schöne, begehrenswerte, aber seltene Arten aus Sammelleidenschaft zur Ware werden und Schaden nehmen. Eine Ausnahme bilden kranke oder verletzte Tiere (s. hilflose Wildtiere).