Brexit

Bürgeramt informiert über das Aufenthaltsrecht nach Brexit

Nachdem das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten ist, galt bis zum 31. Dezember 2020 ein Übergangszeitraum.
Nach dem 31. Dezember 2020 behalten die in Deutschland aufhältigen freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen entsprechend dem Austrittsabkommen grundsätzlich eine Rechtsstellung, die der derzeitigen sehr ähnlich ist und die mittels eines sogenannten Aufenthaltsdokuments-GB bescheinigt werden wird. 

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Für die erforderliche persönliche Vorsprache zur Abgabe der biometrischen Daten (Unterschrift, Fingerabdrücke) buchen Sie sich bitte einen Termin in der Ausländerbehörde.

Zur Terminbuchung

Bitte bringen Sie

  • die ausgefüllte Aufenthaltsanzeige,
  • Kopien Ihres Passes,
  • Kopie der Einkommensunterlagen (z.B. letzte Lohnabrechnungen) sowie
  • einem aktuellen biometrischen Foto

zum Termin mit.

Für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ändert sich nichts. Als Unionsbürger*innen sind sie weiterhin freizügigkeitsberechtigt. Für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ändert sich ebenfalls nichts. Sofern man als britische*r Staatsangehörige*r gleichzeitig Familienangehöriger eines*einer Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, kann man auch weiterhin ein Freizügigkeitsrecht ableiten und bei der Kommunalen Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürger*innen beantragen.

Das britische Generalkonsulat in Düsseldorf hat ebenfalls Informationen über die unterschiedlichen Brexit-Szenarien auf ihrer Homepage unter www.gov.uk veröffentlicht.

Weitere Fragen werden Ihnen in der ebenfalls als Anlage abgespeicherten Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie von der Kommunalen Ausländerbehörde unter der Rufnummer +49 521 51-2274 oder per E-Mail unter auslaenderbehoerde [ät] bielefeld.de (auslaenderbehoerde[at]bielefeld[dot]de) beantwortet.