Prostitutionsgewerbe

Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist seit dem 01.07.2017 erlaubnispflichtig nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).

Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er*sie

  • eine Prostitutionsstätte betreibt, 
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, 
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt 
  • oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Auch Wohnungsbordelle fallen unter das ProstSchG. Wenn z.B. eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt wird (z.B. Vermietung), gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.

Die Erlaubnis ist beim Ordnungsamt der Stadt Bielefeld zu beantragen, wenn der Betrieb seinen Sitz in Bielefeld bereits hat oder haben soll, ansonsten bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltung. 

Vorrausetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind u.a. die persönliche Zuverlässigkeit der*des Betreibenden und ein Betriebskonzept, in dem die wesentlichen Merkmale des Gewerbes und die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG beschrieben werden. 

(die entsprechenden Formulare stehen auf dieser Seite zum Download bereit)

  • Betriebskonzept 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) 
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart „9“ (zu beantragen bei Ihrer Wohnortgemeinde) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
    (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und –beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.) 
  • Personalausweis, Reisepass

Sofern der*die Antragstellende eine juristische Person ist zusätzlich:

  • Handelsregisterauszug oder, 

sofern die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen ist: 

  • Fotokopie des Gesellschaftsvertrages mit Bestellung eines vertretungsberechtigten Organs.

Zusätzlich für Prostitutionsstätten: 

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inkl. Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen 
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme 
  • Grundrisszeichnung (3-fach) 
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis 

Zusätzlich für Prostitutionsfahrzeuge: 

  • aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeugs 
  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) 

Sofern ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals im Monat im Stadtgebiet Bielefeld aufgestellt werden soll, muss dies zwei Wochen vor der Aufstellung bei der Stadt Bielefeld angezeigt werden.

Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen: 

  • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeuges
  • aktuelles Foto des Fahrzeugs
  • Einverständnis des*der Grundstückseigentümer*in oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegefläche
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der*des Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen 

Gebührenregelung in Nordrhein-Westfalen

Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig. Die Gebühren regeln sich nach den entsprechenden Ziffern der Gebührenordnung des Landes (s. Artikel 3, Tarifstelle 1220). Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Erlaubnis. 

Ansprechpartnerin für weitere Informationen ist Beate Krabus, Tel. +49 521 51-5072.

Allgemeines 

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt. 

Ausländer*innen, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nichtselbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben. 

Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.